Naturheilpraxis Michael Rau

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb


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§1 [Generalklausel]
Wer im geschäftlichen Verkehre zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
(Das Deutsche Bundesrecht 785. Lieferung - September 1997)

Die für Heilpraktiker wichtigen Entscheidungen finden Sie im folgenden:

BGH vom 29.6.1989, AZ I ZR 166/87 = MedR 1990,82
I ZR 158/ 79, GRUR 1982, 311, 312f - Berufsordnung für Heilpraktiker
BVerfGE 71, 162 = GRUR 1986, 382, 384 - Arztwerbung +Anmerkungen


BGH vom 29.6.1989, AZ I ZR 166/87 = MedR 1990,82

MedR - Medizinrecht

Herausgeber
Prof. Dr. med. Eberhard Buchborn, Direktor der medizinischen Klinik Innenstadt der Universität München - Walter Dunz, Richter am Bundesgerichtshof i. R., Stuttgart - Prof. Dr. Friedrich Wilhelm Eigler, Direktor der Abteilung Allgemeine Chirurgie, Universitätsklinik Essen - Prof. Dr. med. Hans-Dieter Hiersche, Chefarzt der Frauenklinik, Städtisches Krankenhaus Kaiserslautem - Dr. iur. Günter Hirsch, Ministerialdirigent im Bayerischen Staatsministerium der Justiz, München - Priv. Doz. Dr. iur. Bernd-Rüdiger Kern, Universität Tübingen - Prof. Dr. iur. Dr. h. c. Adolf Laufs, Universität Heidelberg - Dr. iur. Hans-Dieter Lippert, Oberregierungsrat, Ulm - Prof. Dr. iur. Helmut Narr , Rechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer der Bezirksärztekammer Südwürttemberg und der Kassenärztlichen Vereinigung Südwürttemberg, Tübingen - Prof. Dr. med. Hans Wolfgang Opderbecke, Nürnberg - Prof. Dr. med. Wolfgang Spann, Direktor des Instituts für Rechtsmedizin, Universität München - Prof. Dr. iur. Wilhelm Uhlenbruck, Richter am Amtsgericht Köln - Prof. Dr. iur. Dr. rer. pol. Klaus Ulsenheimer, Rechtsanwalt in München - Prof. Dr. med. h. c. Walther Weißauer, Wendelstein, in Verbindung mit der Deutschen Gesellschaft für Medizinrecht e. V. (DGMR)

Schriftleitung: Prof. Dr. iur. Helmut Narr , Prof. Dr. iur. Dr. h. c. Adolf Laufs, Wächterstraße 76, W-7400 Tübingen


8. Jahrgang 1990
Inhalt: I. Verfasser der Aufsätze und sonstige Beiträge S. V
II. Literatur S. V
III. Entscheidungsregister s S. VI
IV. Sachverzeichnis S. VI-XV
V. Abkürzungsverzeichnis S. XV-XVI





Werbeverbot für Heilpraktiker

UWG § 1
Ein allgemeines Werbeverbot für Heilpraktiker kann - wegen seines die freie Berufsausübung im Sinne des Art. 12 GG einschränkenden Charakters - nicht allein durch eine einheitliche Standesauffassung der Heilpraktiker sowie deren Niederlegung in - als "Berufsordnungen" bezeichneten - Vereinssatzungen von Heilpraktikerverbänden begründet werden; es setzt vielmehr ein Eingreifen des Gesetzgebers voraus (vgl. BVerfGE 76, 171 ff. zum anwaltlichen Standesrecht). Soweit eine einheitliche Standesauffassung der Heilpraktiker als Indiz dafür herangezogen werden soll, daß ein bestimmtes Verhalten eines Heilpraktikers auch dem allgemeinen sittlichen Empfinden widerspricht und deshalb gegen § 1 UWG verstößt, genügt es nicht, diese Standesauffassung den - als Vereinssatzungen nur mehrheitlich beschlossenen - Berufsordnungen" von Heilpraktikerverbänden zu entnehmen. BGH, Urt. v. 29. 6. 1989 - 1 ZR 166187 (Frankfurt a. M.)

Problemstellung: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof indiziert ein Verstoß gegen das berufsrechtlich in den Kammer- und Heilberufsgesetzen sowie in den ärztlichen Berufsordnungen enthaltene Werbeverbot gleichzeitig einen Verstoß gegen das UWG. Gleiches gilt nach der nachstehend abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofes bei Heilpraktikern nicht. Bei Heilpraktikern kann man wegen "Fehlens einer mit autonomer Satzungsgewalt ausgestatteten Kammer nicht von einer rechtssatzmäßigen Festlegung eines generellen Werbeverbotes ausgehen. Vielmehr sind die Werbeverbote der Heilpraktiker nur in privatrechtlichen Satzungen verschiedener Heilpraktikerverbände enthalten. Solche privatrechtlichen Satzungen. reichen jedoch für eine gesetzliche Regelung zur Einschränkung der freien Berufsausübung, wie sie auch das Werbeverbot darstellt, nicht aus. Dennoch ist die Anwendung des § 1 UWG auch bei Werbeverstößen von Heilpraktikern nicht ausgeschlossen. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt aber nur dann in Betracht, wenn ein konkretes Werbeverhalten seiner Art nach mit den guten Sitten im Wettbewerb unvereinbar erscheint. Für die Frage, ob dies deren Fall ist, kann einer übereinstimmenden Auffassung innerhalb der beteiligten Berufskreise (als "Standesauffassung") eine gewisse indizielle Bedeutung zukommen. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat es der BGH nicht als wettbewerbswidrigen Verstoß angesehen, wenn im Branchenfernsprechverzeichnis zum amtlichen Fernsprechbuch bei einigen Heilpraktikern auf Heilverfahren, Diagnosemethoden und/oder Sprechzeiten hingewiesen wurde Nicht zu beanstanden ist nach diesem Urteil auch die Hervorhebung von Anschriften und/oder Rufnummern und ebenso die Benennung der Anschriften von Heilpraktikern, die ihre Praxis nicht im Geltungsbereich des jeweiligen Branchenfernsprechbuches betreiben.




Zum Sachverhalt:
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, in dem sich Heilpraktiker zusammengeschlossen haben. Er verfolgt gemäß § 2 Abs. 1 seiner Satzung u. a. den Zweck der Förderung der deutschen Heilpraktiker in fachlicher, rechtlicher und berufsständischer Hinsicht und hat sich gemäß § 2 Abs. 4 lit. f. seiner Satzung u. a. die Aufgabe gesetzt, neben seinen Landesverbänden Wettbewerbsverstöße auf dem Gebiet des Heilwesens zu: bekämpfen. Zusammen mit mehreren neben ihm bestehenden anderen Zusammenschlüssen von Heilpraktikern - ebenfalls in der Form privatrechtlich eingetragener Vereine - hat der Kläger eine ab dem 25. 9. 1986 gültige "Berufsordnung für Heilpraktiker" beschlossen, deren Art. 8-12 beschränkende Regelungen für die Werbung und für gewisse, einer Werbung gleichkommende andere Verhaltensweisen enthalten. Neben den am Beschluß dieser "Berufsordnung" beteiligten Vereinen gibt es mehrere weitere Zusammenschlüsse von Heilpraktikern in Vereinsform, von denen teils andere "Berufsordnungen" für ihre Mitglieder beschlossen worden sind. Die Beklagte ist Verlegerin der amtlichen Fernsprechbücher 1, 2 und 25, Mitverlegerin aller anderen Fernsprechbücher sowie Herausgeberin und Mitverlegerin aller Branchen-Fernsprechbücher zu den amtlichen Fernsprechbüchern und aller örtlichen Fernsprechbücher. Der Kläger hat als wettbewerbswidrig, weil gegen Standesregeln verstoßend, beanstandet, daß beispielsweise in dem Branchen-Fernsprechverzeichnis zum amtlichen Fernsprechbuch 35 bei einigen Heilpraktikern auf Heilverfahren, Diagnosemethoden und/oder Sprechzeiten hingewiesen werde, daß einige Anschriften und/oder Rufnummern in anderer als der Grundschrift angegeben und unter dem Hinweis außerbezirkliche Empfehlungen" Heilpraktiker aufgeführt seien, die ihre Praxis nicht im Geltungsbereich des Branchen-Fernsprechbuches betrieben. Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Revision blieb erfolglos.

Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß nach einhelliger und gefestigter Standesüberzeugung der deutschen Heilpraktikerschaft ein Werbeverbot jedenfalls als Grundsatz bestehe und daß Auskunft über die Ausgestaltung des Werbeverbots im einzelnen die Berufsordnungen der Heilpraktikerverbände geben könnten. In Anbetracht gewisser Widersprüchlichkeiten in verschiedenen Berufsordnungen und im Hinblick darauf, daß Art. 11 der Berufsordnung des Klägers den Umfang von Eintragungen in Verzeichnissen (u. a. Fernsprechbüchern) dadurch von der Entscheidung der Verleger abhängig mache, daß er Eintragungen über den kostenlosen Eintrag hinaus verbiete, könne jedoch eine hinreichend klare Regelung der Standespflichten mit Bezug auf die angegriffenen Verhaltensweisen bzw. eine hierzu hinreichend eindeutige einheitliche Standesauffassung nicht angenommen werden. Selbst wenn aber ein Standesverstoß vorläge, könnte er unter den konkreten Umständen nicht als sittenwidrig beurteilt werden. Mindestens fehle es schließlich an einem groben und offensichtlichen Wettbewerbsverstoß, für den allein die Beklagte als Verlegerin wegen Beteiligung an fremdem Wettbewerbsverhalten in Anspruch genommen werden könnte. II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß nach einhelliger und gefestigter Standesüberzeugung der deutschen Heilpraktikerschaft ein Werbeverbot jedenfalls als Grundsatz bestehe und die Ausgestaltung des Werbeverbots im einzelnen den Berufsordnungen der Heilpraktikerverbände zu entnehmen sei. Dem kann so nicht beigetreten werden. Einschränkungen der Werbung von Angehörigen der Heilberufe stellen Eingriffe in die - grundsätzlich freie Berufsausübung dar -, sie unterfallen - wenngleich auf niedriger Eingriffsstufe - Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfGE 71, 162 = GRUR 1986, 382, 384 - Arztwerbung) und sind demgemäß nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG grundsätzlich durch den Gesetzgeber zu regeln. Allerdings sind solche Regelungen innerhalb bestimmter Grenzen auch in Gestalt von Satzungen zulässig, sofern diese von einer mit Autonomie ausgestatteten Körperschaft aufgrund einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigung erlassen worden sind (BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191 E zum anwaltlichen Standesrecht). An beiden Voraussetzungen fehlt es jedoch im vorliegenden Fall, in dem als Regelungsgrundlage lediglich eine einheitliche Standesauffassung sowie deren Niederlegung in Vereinssatzungen in Betracht kommt. Bloße Standesauffassungen reichen aber nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus, um eine Grundrechtsbeschränkung zu legitimieren, sofern nicht der Gesetzgeber auf sie bei der Normierung der Berufspflichten Bezug nimmt (BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191, 192 r. Sp. zum anwaltlichen Standesrecht). Eine entsprechende Normierung für Heilpraktiker liegt nicht vor. Die Heranziehung des im ärztlichen Standesrecht niedergelegten Grundsatzes des Werbeverbots, die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. 11. 1981 (I ZR 158/ 79, GRUR 1982, 311, 312f. - Berufsordnung für Heilpraktiker) unter bestimmten weiteren Voraussetzungen dann für möglich erachtet hatte, falls dies einer einheitlichen und gefestigten Standesüberzeugung der Heilpraktiker entspricht, setzt nach den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die Berufsausübung regelnde Norm ein Eingreifen des Gesetzgebers hierzu, voraus (vgl. BVerfGE 76, 171 = NJW 1988, 191 zum anwaltlichen Standesrecht). Ein Verstoß gegen ein verbindlich normiertes Werbeverbot scheidet somit als Grundlage für die Anwendung des § 1 UWG aus. 2. Die Anwendung dieser Bestimmung kann allerdings ungeachtet des Fehlens eines verbindlichen Werbeverbots für Heilpraktiker dann in Betracht kommen, wenn ein konkretes Werbeverhalten seiner Art nach mit den guten Sitten im Wettbewerb unvereinbar erscheint. Für die Frage, ob dies der Fall ist, kann einer übereinstimmenden Auffassung innerhalb der beteiligten Berufskreise (als "Standesauffassung") eine gewisse indizielle Bedeutung zukommen, sofern sie in einer Weise festgestellt ist, die den im Hinblick auf die Verfassungsrechtslage hohen Anforderungen genügt, und sofern sie mit den allgemeinen sittlichen Wertungen dermaßen in Einklang steht, daß ein Verstoß unmittelbar als sittenwidriges Handeln im Sinne des § 1 UWG beurteilt werden kann. Das Berufungsgericht hat eine entsprechende - einheitliche - Auffassung der Heilpraktiker verneint, was es über die von ihm dafür genannten Gründe hinaus weiter auch damit hätte begründen können, daß den "Berufsordnungen", auf die der Kläger sich insoweit vornehmlich berufen hat, auch in diesem Zusammenhang nur ein sehr begrenzter Aussagewert zukommen kann; denn sie können als mit Mehrheit beschließbare Vereinssatzungen lediglich - allenfalls - Mehrheitsmeinungen, nicht aber eine einheitliche Meinung belegen. Ob das Berufungsgericht insoweit - ungeachtet aller gegen die Richtigkeit der Behauptung des Klägers sprechenden Gründe - gehalten gewesen wäre, dem Antrag des Klägers auf Einholung eines Meinungsforschungsgutachtens nachzukommen - was die Revision als versäumt rügt -, kann dahinstehen. Denn das Berufungsgericht hat hilfsweise eine einheitliche" Standesauffassung" der Heilpraktiker unterstellt und auch auf dieser Grundlage die Sittenwidrigkeit der in Frage stehenden Werbung verneint, weil ein Unwerturteil nach dem allgemeinen Anstandsgefühl hinsichtlich der in Frage stehenden Werbeangaben nicht gerechtfertigt sei. Dies läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Auch bei Berücksichtigung des eigenen Sachvortrags des Klägers fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die hier in Frage stehenden Formen der Eintragung von Heilpraktikern in öffentliche Verzeichnisse - Hinweise auf Heilverfahren, Diagnosemethoden und/oder Sprechzeiten, Veränderungen der Druckschrifttype bei der Eintragung und Eintragung von Heilpraktikern aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Verzeichnisses - mit dem allgemeinen sittlichen Empfinden unvereinbar wären und nach § 1 UWG zu mißbilligen sein könnten. 3. Sind somit schon die Werbeanzeigen selbst nicht als wettbewerbswidrig zu beanstanden, so kommt es auf die weitere Frage, ob und wie weit die Beklagte als Verlegerin für ein solches wettbewerbswidriges Verhalten einzustehen hätte (vgl. BGH, GRUR 1973, 203, 204 = WRP 1973,19 - Badische Rundschau), nicht mehr an. Na


I ZR 158/ 79, GRUR 1982, 311, 312f - Berufsordnung für Heilpraktiker


Wettbewerbsrecht


UWG § 1; HeitpraktikerG vom 17. Februar 1939, RGBI. 1, 251. - "Berufsordnung für Heilpraktiker".

Amtlicher Leitsatz:
Zur Frage, ob die Werbung eines Heilpraktikers durch Angabe mehrerer Indikationen und mehrerer Therapien gegen § 1 UWG verstößt.

Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 6. November 1981
Aktz.: I ZR 158/79 (OLG Frankfurt/M.)




Die Kl. ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Bekl. ist ein gewerbliches Unternehmen, das Heilpraktikerpraxen organisiert, Patienten an die von ihr betreuten Heilpraktiker heranführt und sich mit der praktischen Wissensvermittlung an Heilpraktiker sowie mit der populärwissenschaftlichen Propagierung von Gesundheitsthemata durch Seminare, Vorlesungen und Intensivkurse befaßt. Zur Zeit betreut die Bekl. ausschließlich die Praxen Prof. Franz P. und Petra P.; die Bekl. und die Praxen haben dieselbe Anschrift. Die Betreuung durch die Bekl. schließt die Befugnis ein, Honorare zu liquidieren. Die Bekl. unterhält ein Gästehaus mit einem Hallenschwirnmbad, das den Patienten zur Verfügung steht. Patienten können in einer nahe gelegenen Pension untergebracht werden, wenn eine längere Behandlungsdauer erforderlich ist; die Bekl. rechnet die hierdurch entstandenen Kosten ab. Die Bekl. warb durch Rundschreiben und Anzeigen in verschiedenen Tageszeitungen. Die Kl. hält die Anzeigen für standes- und wettbewerbswidrig. Sie hat beantragt, die Bekl. zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für die Heilpraktiker-Gesellschaft Gena mit den Angaben
"Sofort Nichtraucher!
Keine Entzugserscheinungen, keine Nervosität, keine Gewichtszunahme. Falls erforderlich, kostenlose Nachbehandlung, Erfolg über 90 Olo durch Spezialakupunktur. Kopfweh, Migräne, Ischias, Rheuma, Raucherbein. Akupunktur, Neuraltherapie, Ozonbehandlung, Zellkuren, Pulsierendes Magnetfeld, med. Heilhypnosen."
zu werben, sofern mehr als drei Therapiearten bzw. Indikationen angegeben werden. Die Bekl. hat vorgetragen, die Berufsordnung der Deutschen Heilpraktikergesellschaft e.V. sei keine verbindliche Berufsordnung für den Heilpraktikerstand; es handele sich um Berufsregeln einer privaten Vereinigung auf freiwilliger Grundlage; eine gefestigte und einheitliche Standesauffassung bestehe insoweit nicht; selbst wenn dies der Fall wäre, fänden diese Regeln auf ein gewerbliches Unternehmen wie sie keine Anwendung. Das LG hat der Klage unter Abweisung des Schlußsatzes "... sofern mehr als drei Therapiearten bzw. Indikationen angegeben werden" stattgegeben und die Kl. mit 1/5, die Bekl. mit 4/5 der Kosten belastet. Das OLG hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen und auf die Berufung der Kl. der Klage nach dem Klageantrag stattgegeben. Gegen dieses Urteil (veröffentlicht in WRP 1979, 797) richtet sich die zugelassene Revision der Bekt., mit der sie ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Kl. beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe
1. Das BerG hat ohne Rechtsverstoß die beanstandete Zeitungswerbung der Bekl. als eine Heilpraktikerwerbung zugunsten der Heilpraktiker Prof. Franz P. und Petra P. ange- sehen.
Nach den Feststellungen des BerG wird die beanstandete Zeitungswerbung von den damit angesprochenen Verkehrskreisen als eine Heilpraktikerwerbung aufgefaßt; es werden in der Anzeige Therapien und Indikationen genannt, die für die Tätigkeiten eines Heilpraktikers typisch sind; schließlich verspricht die Bekl. Behandlung durch erfahrene Heilpraktiker. Nach den weiteren Feststellungeri. des BerG bringt der Verkehr auch ohne Namensnennung die beanstandete Anzeigenwerbung mit den Heilpraktikern Prof. Franz P. und Petra P. in Verbindung; die Bekl. betreut - unter identischer Adresse - ausschließlich diese Heilpraktiker; sie hat hierauf durch ein gemeinsames Rundschreiben hingewiesen und gleichzeitig für diese Heilpraktiker geworben.
Bei diesem Sachverhalt konnte das BerG ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die beanstandete Werbung als Heilpraktikerwerbung die Berufstätigkeit der Heilpraktiker Prof. Franz P. und Petra P. fördert und die Bekl. hierfür einzustehen hat. Dabei kann dahinstehen, ob - wie das BerG gemeint hat - die Bekl. und die genannten Heilpraktiker insoweit zusammenarbeiten, um auf diese Weise - etwa bestehende - Werbebeschränkungen für Heilpraktiker zu umgehen. Die Bekl. trifft - die Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige unterstellt - jedenfalls eine Störerhaftung, da sie an der Herbeiführung des (unterstellt) wettbewerbswidrigen Zustands mitgewirkt hat (vgl. BGH in GRUR 1976, 256, 258 Rechenscheibe).

II. Nach Auffassung des BerG ist die beanstandete Heilpraktikerwerbung der Bekl. wettbewerbswidrig (§ 1 UWG). Es hat die Meinung vertreten, daß für Heilberufe allgemeine Grundsätze gelten, die vor allem durch die Standesregeln der zugelassenen Ärzteschaft mit dem dort niedergelegten allgemeinen Werbeverbot geprägt würden. Es ist von der grundsätzlichen Anwendung der ärztlichen Standesregeln auf alle Heilberufe ausgegangen, hat jedoch letztlich dahinstehen lassen, ob das dazu führt, bei Heilpraktikern jede Werbung und Anpreisung als an sich anstößig und mit den Wettbewerbsregeln unvereinbar anzusehen, oder ob Heilpraktiker in gewissem Umfang (abweichend von Ärzten) auf sich und ihre Tätigkeit aufmerksam machen dürfen. Denn jedenfalls, so hat das BerG ausgeführt, sei die beanstandete Werbung als übertrieben und anreißerisch nach § 1 UWG unzulässig. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das BerG hat das Anreißerische und 10bertriebene der beanstandeten Werbung aus der Häufung unterschiedlicher Therapiearten und Indikationen entnommen, die von Spezialakupunktur bis zu Heilhypnosen und von Kopfweh bis Raucherbein insgesamt zwölf Therapien und Indikationen umfasse. Die Bekl., so hat das BerG weiter ausgeführt, preise damit eine umfassend versierte, hoch qualifizierte Heilpraktikerschaft an; eine so anreißerische und vollmundige Werbung gehe weit über berechtigte Informationsinteressen und Werbebedürfnisse hinaus und widerspreche in besonderem Maße dem Zweck der allen Heilberufen auferlegten Werbebeschränkungen. Mit dieser Beurteilung wird das BerG dem festgestellten Sachverhalt nicht in vollem Umfang gerecht. Ist die Angabe der Therapiearten und Indikationen - wie hier mangels gegenteiliger Feststellungen zu unterstellen ist - sachlich richtig, so kann ihre bloße Aufzählung noch nicht als anreißerisch und übertrieben gewertet werden, zumal die Aufmachung der Anzeige als solche nicht besonders auffällig ist. Allein der Umstand, daß für Heilbehandlungen geworben wird und nach ständiger Rechtsprechung an eine Gesundheitswerbung in wettbewerblicher Hinsicht grundsätzlich strenge Anforderungen gestellt werden (vgl. zuletzt BGH in GRUR 1980, 797, 799 - Topfit-Boonekamp mit weiteren Nachw.), kann zu keiner abweichenden Beurteilung führen, solange für die Heilpraktikerwerbung nicht überhaupt Einschränkungen bestehen. Das Berg ist zwar vom Bestehen solcher Einschränkungen für die Heilpraktikerwerbung ausgegangen; seine Erwägungen lassen jedoch keine hinreichende Grundlage erkennen (unten Ziffer III).

III. Für die Beurteilung der beanstandeten Heilpraktikerwerbung kommt es danach - sowohl unter dem Gesichtspunkt einer übertriebenen und anreißerischen Werbung als auch unter dem eines Wettbewerbsverstoßes durch Verletzung (eigener oder entsprechend anzuwendender ärztlicher) Standesnormen - auf das Bestehen eines völligen Werbeverbots oder jedenfalls von Werbebeschränkungen an. Ein allgemeines gesetzliches Werbeverbot für alle Heilberufe oder auch nur für die Heilpraktiker besteht nicht; der Gesetzgeber hat auf ihm wichtig erscheinenden Gebieten besondere Regelungen getroffen, so durch das Gesetz über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens, in der Neufassung vorn 18. Oktober 1978 (BGBl. I, 1677), das die hier in Frage stehende Werbung jedoch nicht erfaßt. Das grundsätzliche Werbeverbot für Ärzte hat - im Rahmen der vom BVerfG in seinem Urteil vom 9. Mai 1972 (BVerfGE 33, 125 = NJW 1972, 1504 ff. - Facharzt) aufgezeigten Grenzen - seine Grundlage in den von den Landesärztekammern erlassenen Berufungsordnungen, die sich ihrerseits an die an der ärztlichen Standesauffassung ausgerichteten Mustersatzung der Bundesärztekammer (zuletzt in der Fassung von 1979) anlehnen (vgl. BGH in GRUR 1971, 585, 587 - Spezialklinik; 1978, 255, 256 - Sanatoriumswerbung). Ein solches Werbeverbot, das sich auf eine gefestigte Standesauffassung der Ärzte stützt und von ihnen einheitlich befolgt wird (siehe BGH, a.a.0.), kann nicht ohne weiteres auch für einen anderen Berufsstand als maßgeblich erachtet werden. Das BerG, das das standesrechtliche Werbeverbot der Ärzte generell auf alle Heilberufszweige für anwendbar erklärt, wird damit weder dem Wesen dieser standesrechtlichen Norm noch den teilweise ganz erheblichen Unterschieden der einzelnen Heilberufe hinreichend gerecht. Zu den Heilberufen zählen nicht nur die Berufe der approbierten Ärzte, sondern neben der Heilpraktikertätigkeit auch die Heilhilfsberufe (vgl. Bockelmann, NJW 1966, 1145 ff; Doepner, GRUR 1981, 546 ff., beide mit weiteren Nachw.). Auch bei einer Beschränkung der Heilberufe auf Heiltätigkeiten, die nach allgemeiner Auffassung eine besondere heilkundliche (nicht notwendig ärztliche) Fachkenntnis voraussetzen, bleibt immer noch ein so weiter Tätigkeitsbereich, daß eine generelle Einbeziehung aller dieser Tätigkeiten, soweit sie von nicht approbierten Ärzten ausgeübt werden, unter das ärztliche Standesrecht jedenfalls nicht ohne weiteres gerechtfertigt erscheint. Das gilt auch für den Bereich der Heilpraktiker, deren Zulassung zur Heiltätigkeit weder den Nachweis einer besonderen Fachqualifikation erfordert noch eine besondere berufliche Ausbildung voraussetzt (vgl. § 1 Heilpraktikerg vom 17. Februar 1939, RGBI. 1, 251, in der Fassung des EGSTGB vom 2. März 1974, BGBl. I, 469, 550 sowie 1. und 2. DVO; dazu Bockelmann, a.a.O., Doepner, a.a.0.). Dementsprechend werden Heilpraktiker für eine selbständige Teilnahme an der kassenärztlichen Versorgung (im Sinne des § 368 Abs. 1 RVO) als fachlich nicht genügend geeignet angesehen (BSGE 48, 47 = NJW 1979, 2363). Heilpraktiker unterliegen auch keiner gesetzlich festgelegten Berufsaufsicht und Berufsgerichtsbarkeit (siehe dazu Doepner, a.a.O., S. 549 mit weiteren Nachw.). Die ärztliche Standesordnung, deren Ausbildung und Durchsetzung in erster Linie den öffentlich-rechtlichen Landesärztekammern obliegt, kann daher nicht ohne weiteres zur Beurteilung des (Wettbewerbs-) Verhaltens von Heilpraktikern als Nicht-Standesangehörigen herangezogen werden. Allein der Umstand, daß sich die Heilpraktiker ebenfalls in einem Heilberuf betätigen und das Zulassungsverfahren für diese Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 Heilpraktikerg und § 2 der 2. DVO vom 3. Juli 1941 (RGBI. 1, 368) eine zwar begrenzte, aber doch nicht völlig unbedeutende Schutzfunktion für die Volksgesundheit besitzt (vgl. BGH in GRUR 1981, 665, 666 - Knochenbrecherin), genügt noch nicht, Berufsrechte und -pflichten der Ärzteschaft auf die Heilpraktiker zu übertragen und sie generell dem ärztlichen Standesrecht zu unterstellen. Das schließt jedoch nicht aus, einzelne - im ärztlichen Standesrecht niedergelegte - Grundsätze, wie das Werbeverbot, auch für die Berufsausübung der Heilpraktiker heranzuziehen, soweit die Einhaltung dieser Grundsätze auch durch die Heilpraktiker einer einheitlichen und gefestigten Standesüberzeugung der Heilpraktikerschaft entspricht und ihre Verletzung vom Standpunkt der Allgemeinheit als Verstoß gegen das allgemeine Anstandsgefühl anzusehen ist. Dabei sind keineswegs nur ethische Wertungen maßgebend; auch Berufsanschauungen und allgemeine Übungen, die nicht auf sittlichen Motiven beruhen, aber nach dem Anstandsgefühl der beteiligten Berufskreise unerläßlich sind, um eine redliche Berufsausübung zu gewährleisten, können insoweit die Grundlagen für die Unlauterkeit im Wettbewerb abgeben (vgl. BGH in GRUR 1969, 474, 476 - Bierbezug). Die hierfür erforderlichen Feststellungen hat das BerG nicht getroffen. Es hat jedoch mit Recht darauf verwiesen, daß ein Werbeverbot für die Heilberufe im Interesse der Allgemeinheit liegt, um die Wahl, ob und gegebenenfalls welcher Heilpraktiker aufgesucht werden soll, von Werbung und Anpreisung freizuhalten, da - wie in der Rechtsprechung anerkannt ist (vgl. BGH in GRUR 1978, 255, 256 - Sanatoriumswerbung) - kranke und hilfsbedürftige Menschen bei der Suche nach Heilung in besonderem Maße ansprechbar und durch werbende Anpreisung verführbar sind. Danach mag es zwar naheliegen, wird aber vom BerG noch zu klären sein, ob eine solche Standesauffassung oder jedenfalls allgemeine Übung der Heilpraktikerschaft besteht, nach der die Heilpraktikerwerbung Einschränkungen unterliegt. Allein der Umstand, daß die Heilpraktiker nicht in einer öffentlich-rechtlichen Kammerorganisation zusammengeschlossen sind, vielmehr mehrere privatrechtliche Berufsvereinigungen bestehen, schließt die Bildung solcher Standesregeln oder Berufsübungen nicht aus. Lassen sich aber solche Werbebeschränkungen feststellen, so kann sich - wie das BerG zutreffend ausgeführt hat - die Bekl. nicht auf die Grundsätze einer zulässigen Sanatoriumswerbung ohne Nennung der behandelnden Ärzte berufen. Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des BerG faßt der Verkehr die beanstandete Anzeige - wie zu Ziff. I ausgeführt - als Heilpraktikerwerbung zugunsten der Heilpraktiker Prof. Franz P. und Petra P. auf; ferner betreibt die Bekl. kein mit einem Sanatorium oder einer ähnlichen Einrichtung vergleichbares Unternehmen. IV. Das Berufungsurteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das BerG zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. [GR 5565]




BVerfGE 71, 162 = GRUR 1986, 382, 384 - Arztwerbung Wettbewerbsrecht
GG Art. 5 Abs. 1 - 3; 12 Abs. 1; BO Bayern 1978 §§ 21 ff. - "Arztwerbung".

1. Die in den ärztlichen Berufsordnungen normieite Pflicht der Ärzte, berufswidrige Werbung zu unterlassen, regelt in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Berufsausübung.
2. Die Anwendung des Werbeverbots kann einen Arzt im Einzelfall unzumutbar belasten oder mit seinem Grundrecbt auf Meinungsfreiheit unvereinbar sein (hier: Anwendung auf Buchveröffentlichungen mit autobiographischem Inhalt).
BVerfG, 1. Senat, Beschl. v. 19.11.1985 - 1 BvR 934/82
Die Urteile des Berufsgerichts für die Heilberufe beim OLG München vom 4. November 1981 - BG-Ä 5/78, BG-Ä 6/80 - und des Landesberufsgerichts für die Heilberufe bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht vom 19. Juli 1982 - LBG-Ä- 1 /82 - verletzenden Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes, soweit auch die Veröffentlichung des Buches "Sieg über das Altern" als Berufspflichtverletzung beurteilt worden ist. Insoweit werden die Urteile aufgehoben. Die Sache wird an das Berufsgericht für die Heilberufe beim OLG München zurückverwiesen. Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Gründe

A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich dagegen, daß die ärztlichen Berufsgerichte eine Buchveröffentlichung sowie zwei Werbernaßnahmen für das Sanatorium des beschwerdeführenden Arztes als standeswidrig beurteilt haben.
1. Den Ärzten wird in den landesrechtlichen Berufsordnungen grundsätzlich jegliche Werbung untersagt. Die Berufsordnungen wurden von den Landesärztekammern auf der Grundlage gesetzlicher Ermächtigungen erlassen. Das bayerische Gesetz über die Berufsvertretungen und über die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker (Kammergesetz) vom 15. Juli 1957 (GVBI. S. 162) enthält in der vom 1. Januar 1978 an geltenden Neufassung (GVBI. 1978, S. 67) folgende Bestimmungen:
Art. 17
Die Ärzte sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.
Art. 19
Die Berufsordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten im Rahmen des Art. 17 enthalten, insbesondere über 1. - 2. ...,
3. die Praxisankündigung und Praxiseinrichtung,
4. - 6. ... ,
7. die Werbung,
8. - 11. ...

Art. 20
Die Berufsordnung wird von der Landesärztekammer erlassen und bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.

Am 1. Januar 1978 trat eine Neufassung der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns (BO 1978) in Kraft, welche die Landesärztekammer beschlossen und das Staatsministerium des Innern genehmigt hatte (Bay. Ärzteblatt Sondernummer 77) und die im wesentlichen mit einer von der Bundesärztekammer empfohlenen Mustersatzung übereinstimmt. In der Berufsordnung heißt es: '




§ 21

Werbung und Anpreisung
(1) Jegliche Werbung und Anpreisung ist dem Arzt untersagt. Insbesondere ist es standesunwürdig, a) öffentliche Danksagungen oder anpreisende Veröffentlichungen zu veranlassen oder zuzulassen, b) Arzneimittel, Heilmittel oder Verfahren der Krankheitserkennung und -behandlung durch Veröffentlichung in Wort und Ton, Schrift und Bild in einer Weise zu behandeln, die geeignet ist, für die eigene Praxis zu werben.
(2) ...
(3) Dem Arzt ist auch jede mittelbare Werbung verboten, indem er Krankenhäuser, Sanatorien, Institute, Kliniken oder andere Unternehmen veranlaßt, unter seinem oder unter Hinweis auf seinen Namen für ihre Arzneimittel, Heilmittel, Heilmethoden oder Heilerfolge zu werben... '
(4) Der Arzt darf nicht dulden, daß Berichte und Bildberichte mit werbendem Charakter über seine ärztliche Tätigkeit angefertigt und mit Verwendung seines Namens oder seiner Anschrift veröffentlicht werden. (5) ...

§ 22
Arzt und Öffentlichkeit


(1) Die Veröffentlichung wissenschaftlicher Berichte in Verbindung mit dem eigenen Namen in Fachzeitschriften sowie die Unterrichtung anderer Ärzte über die Möglichkeit, spezielle diagnostische und therapeutische Maßnahmen durch den unterrichtenden Arzt durchführen zu lassen, sind zulässig.
(2) Die Mitwirkung des Arztes an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhalts in Presse, Funk und Fernsehen ist zulässig, wenn und soweit die Mitwirkung des Arztes auf sachliche Informationen begrenzt und die Person des Arztes nicht werbend herausgestellt wird.

Berufspflichtverletzungen von Ärzten werden in einem zweistufigen berufsgerichtlichen Verfahren verfolgt (Art. 55 ff. des Kammergesetzes). Dieses richtet sich nach der Strafprozeßordnung und dem Gerichtsverfassungsgesetz, soweit das Kammergesetz keine besonderen Regelungen trifft (Art. 87 des Kammergesetzes). Als berufsgerichtliche Maßnahmen sind vorgesehen: Verweis, Geldbuße bis 20 000, DM sowie Entziehung der Delegierteneigenschaft und der Wählbarkeit in Organe der Berufsvertretung (Art. 56 des Kammergesetzes).

II. 1. Der beschwerdeführende Arzt ist Inhaber eines Privatsanatoriums für Frischzellenbehandlungen in Bayern. Gegen ihn waren schon früher berufsgerichtliche Sanktionen wegen standeswidriger Werbung und deren Duldung verhängt worden. Im Verfahren 1 BvR 38/78, das Gegenstand einer anderen Entscheidung vom heutigen Tage ist, wurde ihm vorgeworfen, daß er in der Werbung für sein Sanatorium neben Namen und Arztbezeichnung mehr als ein Indikationsgebiet angegeben habe.
a) Im Ausgangsverfahren hat das Berufsgericht für die Heilberufe den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner früheren Verurteilungen wegen folgender drei Handlungen zu einer Geldbuße von 1 0 000, - DM verurteilt: Anfang 1978 veröffentlichte der Beschwerdeführer ein autobiographisch angelegtes Buch "Sieg über das Altern" mit dem Untertitel "Frischzellentherapie heute". Das Buch, das im Handel etwa 30, - DM kostet, schildert nach dem Klappentext den Lebensweg des Beschwerdeführers als Arzt und Forscher von der Kindheit über die Studienzeit, die Erfahrungen als Frontarzt, die Erlebnisse in amerikanischer Kriegsgefangenschaft bis in den privaten Bereich als Gatte und Familienvater. Das Berufsgericht beurteilte es als standeswidrig, daß der Beschwerdeführer an zahlreichen Stellen seine Person und seine Leistungen als Arzt sowie die von ihm angewandte Frischzellentherapie anpreisend herausstelle und dabei lobende Äußerungen zahlreicher prominenter, angeblich erfolgreich behandelter Patienten wiedergebe. Mit der kaufmännischen Leitung seines Sanatoriums, zu der auch die Werbung gehörte, hatte der Beschwerdeführer einen Mitarbeiter betraut, den er bei der Einstellung auf die Notwendigkeit strikter Einhaltung des Standesrechts hingewiesen hatte; eine CJberprüfung von Werbeveröffentlichungen vor deren Erscheinen hatte er sich nicht vorbehalten. Eine von dem Mitarbeiter beauftragte Werbeagentur entwarf zwei Presseinformationen, die sie in einer Auflage von 300 Exemplaren an interessierte Journalisten versandte. In dem vom Berufsgericht beanstandeten Exemplar vom Mai 1979 heißt es, der Beschwerdeführer, ein international renommierter Frischzellentherapeut, sei nicht nur durch seine bahnbrechenden ärztlichen Leistungen aktuell im Gespräch, sondern trete neuerdings auch als erfolgreicher Buchautor an die Öffentlichkeit. Der erwähnte Mitarbeiter des Beschwerdeführers konzipierte ferner ein "Frischzellenjournal", das als eine Art Hauszeitschrift zweimal jährlich erscheinen sollte. Das erste Heft, das Anfang 1980 in einer Auflage von 12 000 Exemplaren gedruckt und im wesentlichen an ehemalige Patienten und teilweise an Interessenten für Prospekte versandt wurde, enthält unter dem Titel "Frischzellenjournal stellt vor: Berühmte Künstler im Sanatorium B." Farbfotos prominenter Patienten, teilweise zusammen mit dem Beschwerdeführer. An anderer Stelle finden sich Faksimile-Abdrucke aus Gästebüchern mit handschriftlichen Eintragungen von Patienten unter der Überschrift "Ein Dankeschön aus vielen Ländern der Welt" - sie enthalten - teils überschwengliche - Dankesbezeugungen an den Beschwerdeführer und seine Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer, der das Journal erst nach Versendung zu Gesicht bekam, rügte dessen Gestaltung. Bei einer allgemeinen Vorbesprechung über den Inhalt des Journals war er nlit dem Abdruck von Fotos prominenter Patienten einverstanden gewesen; er hatte auch nicht der Absicht widersprochen, Abdrucke aus den Gästebüchern aufzunehmen.
b) Die Berufung des Beschwerdeführers blieb erfolglos. Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht beurteilte das Landesberufsgericht für die Heilberufe die drei Vorfälle als schuldhafte Verstöße gegen das in §§ 21 f. BO 1978 geregelte standesrechtliche Werbeverbot. Unter Werbung verstand es jede Maßnahme planmäßiger Beeinflussung einer Personengruppe mit dem Ziel, den Einzelnen zur Inanspruchnahme von Leistungen des Werbenden zu bewegen. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß zahlreiche Textstellen des Buches werbenden und verschiedentlich sogar anpreisenden Charakter hätten; angesichts der massiven Hervorhebung seiner Person und der überwiegend von Laien stammenden Dankesbezeugungen stehe auch fest, daß der durch frühere Verurteilungen vorgewarnte Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe. Die Presseinformation und das Frischzellenjournal Stellten ebenfalls eine Werbung für den Beschwerdeführer dar; dieser habe entgegen der Verpflichtung in § 21 Abs. 4 BO 1978 fahrlässig nicht genügend Vorsorge getroffen, obwohl er Init unzulässig werbenden Darstellungen in den Druckschriften habe rechnen müssen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bestünden gegen dessen Verurteilung auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Mit seiner gegen diese Entscheidungen gerichteten Verfassungsbeschwerde beanstandet der Beschwerdeführer vor allem, er werde durch die Berufsgerichte in seinem literarischen Schaffen eingeschränkt. Er strebe nicht nach Geld, sondern nach Geltung seiner Ideen und Arbeitsergebnisse. In seinen Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 2, 3 und 5 GG werde er verletzt, weil ihm verboten werde, unter seinem Namen seine Erkenntnisse, Arbeitsmethoden, praktischen Erfahrungen und die Erfolge seiner der Menschheit dienenden Arbeiten dem Publikum vorzustellen. Auch ein Arzt müsse nicht anonym bleiben, sondern dürfe seine Memoiren schreiben, seine wissenschaftlichen Lehren verbreiten und sich hierbei seiner beruflichen Leistungen rühmen. Eine Gängelung durch die Berufsordnung sei schon deshalb unzulässig, weil diese kein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG sei; zudem seien ihre einschlägigen Vorschriften nicht hinreichend eindeutig. Die Bevormundung literarischen Schaffens des wissenschaftlich arbeitenden Arztes sei erst recht unvereinbar mit der uneinschränkbaren Garantie der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Ärzte als Angehörige eines freien Berufs würden gegenüber Professoren und beamteten Medizinern benachteiligt, weil diese ihre wissenschaftlichen Erkenntnisse ohne weiteres veröffentlichen dürften. Der Arzt könne über die von ihm angewandte Therapie nicht berichten und für sie eintreten, ohne zugleich ihre Erfolge werbend herauszustellen. Ober Stil und Art der Beweisführung - etwa durch Wiedergabe von Patientenäußerungen habe allein er im Rahmen seiner Meinungs- und Wissenschaftsfreiheit selbst zu bestimmen. Ein Buch, das im Handel vertrieben und vom Leser gegen Bezahlung eines Entgelts erworben werde, stelle schon seinem Wesen nach keine Werbung dar. Die Beanstandung der Presseinformation und des Frischzellenjournals durch die Berufsgerichte verstoße offensichtlich gegen die Freiheit der Meinungsäußerung und die Pressefreiheit sowie gegen Art. 5 Abs. 3 GG. Der Beschwerdeführer sei geradezu verpflichtet, seinen Mitmenschen Informationen über die Frischzellentherapie zukommen zu lassen. Deshalb sei auch die Würdigung der Berufsgerichte verfehlt, ihn treffe insoweit ein Verschulden. Anderen Sanatorien sei es gestattet, mit den Fotos prominenter Patienten und mit Eintragungen in Gästebüchern zu werben. Mit Art. 12 Abs. 1 GG sei es unvereinbar, daß dem Beschwerdeführer faktisch das Recht genommen werde, sich durch Delegation der kaufmännischen Leitung des Sanatoriums verwaltungsmäßig zu entlasten.

3. Zur Verfassungsbeschwerde haben das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die Bundesärztekammer Stellung genommen. In dem Verfahren 1 BvR 38/78, das zugleich mit dem vorliegenden Verfahren beraten und entschieden worden ist, haben sich ferner die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. sowie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. zur verfassungsrechtlichen Beurteilung des allgemeinen Werbeverbots geäußert.
a) Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet. Das in der Berufsordnung geregelte Werbeverbot stelle eine auf gesetzlicher Grundlage ergangene zulässige Regelung der Berufsausübung dar, die einer funktionstüchtigen Gesundheitsfürsorge diene und die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Klarheit und Bestimmtheit von Ahndungsvorschriften genüge. Das Verbot verstoße auch nicht gegen das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung; die Berufsordnung sei ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, das zum Schutz der Allgemeinheit vor einer unsachgemäßen Berufsausübung ergangen sei. Das Grundrecht auf Freiheit der Wissenschaft werde durch das Werbeverbot nicht berührt; denn es umfasse nicht die wirtschaftliche Verwertung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Anwendung der normativen Regelung in den angegriffenen Entscheidungen könne vom BVerfG nur in engen Grenzen nachgeprüft werden. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts sei nicht erkennbar.
b) Die Bundesärztekammer hält die Verfassungsbeschwerde ebenfalls für unbegründet. Ebenso wie die Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. und die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. ist die Bundesärztekammer der Ansicht, daß das Werbeverbot zwar auch im Interesse der Ärzte liege, deren Berufsbild nicht durch Werbemethoden verfälscht werden dürfe, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich seien und die das Vertrauen in die Ärzteschaft erschüttern könnten. Vor allem diene das Verbot aber dem Schutz der Bevölkerung vor einer öffentlichen, die Nachfrage beeinflussenden Anpreisung ärztlicher Leistungen und vor der damit verbundenen Gefahr, daß der verunsicherte Kranke sich nicht dem fachlich kompetenten Arzt anvertraue, sondern demjenigen, der besonders wirksam für seine Behandlungsmethoden werbe. Angesichts dieser Nachteile seien die Beschränkungen für den Arzt durch das Werbeverbot verhältnismäßig geringfügig. Es sei als traditioneller Bestandteil des ärztlichen Standesrechts anerkannt und finde sich in ähnlicher Ausgestaltung in den Ordnungen für andere freie Berufe. Rechtlich handele es sich um eine zulässige Beschränkung der Berufsausübung, die auf ausreichender gesetzlicher Ermächtigung beruhe, die weder das Grundrecht der Meinungs- und Pressefreiheit noch den Gleichheitssatz verletze und die erst recht nicht den elementaren Bereich der Menschenwürde berühre. Soweit das strittige Buch als Meinungsäußerung zu beurteilen sei, entfalle eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG jedenfalls deshalb, weil die Berufsordnung dieses Grundrecht wirksam im Sinne des Absatzes 2 einschränke. Die Presseinformation und das Frischzellenjournal seien schon keine schutzfähige Meinungsäußerung. Ebensowenig könnten sie als ernsthafter und planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit angesehen werden, so daß ein Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit von vornherein entfalle; bei dem Buch stehe nach den Feststellungen der Gerichte ebenfalls der werbende Charakter im Vordergrund. Der Beschwerdeführer werde durch die Berufsordnung im übrigen nicht gehindert, wissenschaftliche Erkenntnisse - auch in populär-wissenschaftlicher Fofm zu publizieren, sofern er auf werbende Elemente verzichte.

B. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit die Veröffentlichung des Buches "Sieg über das Altern" als Berufspflichtverletzung beurteilt worden ist.
1. Die den angegriffenen Urteilen zugrunde liegende Berufsordnung ist lediglich teilweise zu beanstanden, soweit sie die mittelbare Werbung für Sanatorien regelt (vgl. dazu die Entscheidung vom heutigen Tage im Verfahren 1 BvR 38/78 zu § 19 Abs. 2 BO 1970, jetzt § 21 Abs. 3 BO 1978 1). Die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Regelung des allgemeinen Werbeverbots (§ 21 Abs. 1 und 4 BO 1978) verletzt hingegen in der gebotenen einschränkenden Auslegung keine Grundrechte des Beschwerdeführers.
1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers gibt keinen Anlaß, näher auf das Verhältnis zwischen der auf landesrechtlicher Ermächtigung beruhenden Beruf sordnung für Ärzte und dem bundesrechtlichen Heilmittelwerbegesetz vom 1 1. Juli 1965 (BGBl. 1 604; neu bekanntgemacht am 18. Oktober 1978 [BGBl. 1 16771 einzugehen. Auch der Beschwerdeführer macht nicht geltend, durch das in § 21 Abs. 1 und 4 BO 1978 geregelte allgemeine Werbeverbot werde in eine dem Bund zustehende und von diesem wahrgenommene Gesetzgebungskompetenz eingegriffen. Zwar verfügt der Bund über die Kompetenz zur konkurrierenden Gesetzgebung für das Gebiet der Wirtschaft (Art. 74 Nr. 1 1 GG) und für "die Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen" sowie für den Verkehr mit Arzneien, Heil- und Betäubungsmitteln (Art. 74 Nr. 19 GG). Auf der Grundlage dieser Kompetenzvorschriften hat der Bund auch im Heilmittelwerbegesetz bestimmte Werbeverbote für Arzneimittel, Verfahren und Behandlun'gen erlassen. Deren Tragweite bedarf indessen keiner näheren Erörterung. Denn nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes steht jedenfalls den Ländern und. nicht dem Bund die ausschließliche Befugnis zu, die Berufsausübung der Ärzte na c h ihrer Zulassung zu regeln und im Zusammenhang mit der Ordnung des ärztlichen Berufsbildes Werbeverbote für den zugelassenen Arzt zu normieren (vgl. BVerfGE 33, 125 [154 f.]; Dünisch, BayVBI. 1982, S. 102 [105 f.]).
2. Das in § 21 Abs. 1 und 4 BO 1978 enthaltene allgemeine Werbeverbot ist eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Berufsausübungsregelung.
a) Das BVerfG hat bereits mehrfach geprüft, ob und innerhalb welcher Grenzen Berufsausübungsregelungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG in Gestalt von Satzungen autonomer. Berufsverbände zulässig sind und welche Anforderungen an die zugrunde liegende gesetzliche Ermächtigung zu stellen sind (BVerfGE 33, 125 [155 ff.]; 33, 171 [183 ff.]; 36, 212 [216f.]; 38, 373 [3811). Danach darf der Gesetzgeber einen Berufsverband am ehesten zur Normierung solcher Berufspflichten ermächtigen, die keinen statusbildenen Charakter haben und die lediglich in die Freiheit der Berufsausübung von Verbandsmitgliedern eingreifen. Im einzelnen hängt die Abgrenzung von der Intensität des Eingriffs in das Grundrecht der Berufsfreiheit ab, wobei die Anforderungen an die Bestimmtheit der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung unter sinngemäßer Anwendung der vom BVerfG zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Stufentheorie zu beurteilen sind. Der Gesetzgeber muß das zulässige Maß des Eingriffs in seiner Ermächtigung um so deutlicher selbst bestimmen, je empfindlicher der Berufsangehörige in seiner freien beruflichen Betätigung beeinträchtigt wird und je stärker das Interesse der Allgemeinheit an der Art und Weise der Tätigkeit berührt wird. Das allgemeine Werbeverbot für Ärzte betrifft lediglich die Art und Weise ihrer Berufsausübung; es ist eine bloße Folge der Entscheidung für den Arztberuf. Ein statusbildender Charakter kommt ihm nicht zu. Zwar beeinflussen Werbebeschränkungen auch das Bild des Arztes in der Öffentlichkeit. Doch handelt es sich um herkömmliche Beschränkungen, die für eine eigenverantwortliche Ordnung durch Berufsverbände durchaus geeignet erscheinen. Denn das Verbot der Arztwerbung bewegt sich auf der untersten Eingriffsstufe des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn berücksichtigt wird, daß dem Arzt bestimmte Ankündigungen mit werbendem Charakter erlaubt bleiben (vgl. unten 1. 2. b), und daß das Werbeverbot - wie noch auszuführen sein wird - bei Buchveröffentlichungen einschränkend auszulegen ist (vgl. ferner den Beschluß in der Sache 1 BvR 38/78 vom heutigen Tage zur Werbung für ärztlich geleitete Sanatorien1) . Es bestehen daher keine durchgreifenden Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber der Landesärztekammer einen Normierungsauftrag erteilt hat. Auch die Ermächtigung in der ab 1. Januar 1978 geltenden Neufassung des Bayerischen Kammergesetzes genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Neben der Umschreibung der grundsätzlichen ärztlichen Berufspflichten enthält das Gesetz die ausdrückliche Bestimmung, daß die Berufsordnung weitere Vorschriften über Berufspflichten, insbesondere über die Werbung enthalten kann. Soweit dabei Belange der Allgemeinheit oder von Außenseitern berührt werden, trägt das Gesetz dem dadurch Rechnung, daß es für die Berufsordnung eine Genehmigung des Staatsministeriums des Innern vorschreibt.
b) Das in § 21 Abs. 1 und 4 BO 1978 geregelte allgemeine Werbeverbot bleibt auch materiell-rechtlich innerhalb der durch Art. 12 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen. Werbeverbote für freie Berufe, welche die Berufsausübung beschränken (vgl. BVerfGE 57, 121 [130 ff.]; 60, 215 [2291), sind zulässig, wenn sie durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. BVerfGE 68, 272 [282]). Diese Voraussetzungen sind gegeben. In früheren Entscheidungen ist das Werbeverbot für freie Berufe damit gerechtfertigt worden, es wolle eine Verfälschung des Berufsbildes durch Verwendung von Werbemethoden verhindern, wie sie in der gewerblichen Wirtschaft üblich seien (BVerfGE 33, 125 [170]; 60, 215 [232]). In den eingeholten Stellungnahmen wird auf die Gefahr hingewiesen, daß sich Kranke leicht beeinflussen und verunsichern lassen; das ärztliche Werbeverbot diene dem Schutz der Bevölkerung, es wolle das Vertrauen der Patienten darauf erhalten, daß der Arzt nicht aus Gewinnstreben bestimmte Untersuchungen vornehme, Behandlungen vorsehe oder Medikamente verordne. Dies alles sind ausreichende Gründe für ein ärztliches Werbeverbot, so daß dahingestellt bleiben kann, ob auch bloße Schutzinteressen der Standesgenossen ausreichen könnten. Es ist nicht erkennbar, daß dieses Verbot die Ärzte unverhältnismäßig belastet. Bedenken könnten sich allenfalls daraus ergeben, daß dem Arzt nach dem Wortlaut der Berufsordnung "jegliche Werbung" untersagt wird, während beispielsweise das Steuerberatungsgesetz einen Verzicht auf "berufswidrige Werbung" verlangt (§ 57 Abs. 1). Wie bereits angedeutet, sind indessen auch dem Arzt neben der auf seiner Leistung und seinem Ruf beruhenden Werbewirkung eine Reihe Ankündigungen mit werbendem Charakter unbenommen: Er darf rechtmäßig erworbene Titel und Facharztbezeichnungen führen, seine Tätigkeit durch ein Praxisschild und durch bestimmte Presseanzeigen sowie durch Aufnahme in Adreßbücher und sonstige amtliche Verzeichnisse nach außen kundtun (§§ 26 ff. BO 1978); auch darf er selbstverständlich wissenschaftliche Beiträge in Fachzeitschriften unter seinem Namen veröffentlichen sowie an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhalts in den Medien mitwirken (vgl. § 22 BO 1978) und eine Vortrags- und Lehrtätigkeit ausüben. Dies rechtfertigt die Auslegung, daß § 21 Abs. 1 BO 1978 trotz des umfassenden Wortlauts nur als Verbot berufswidriger Werbung zu verstehen ist (vgl. Brangsch, NJW 1980, 1817 [1819]; Jarass, NJW 1982, S. 1833 [1836]; Kornblum, BB 1985, 65 [661). In dieser Auslegung kann die normative Regelung des allgemeinen Werbeverbots als verfassungsmäßig beurteilt werden. Nicht die Vorschrift als solche, sondern allenfalls ihre Anwendung im Einzelfall könnte einen Arzt unzumutbar belasten. Ebenso unbedenklich wie das in § 21 Abs. 1 BO 1978 normierte Verbot eigener Werbung ist auch die Regelung in Absatz 4, wonach ein Arzt es nicht dulden darf, daß Berichte und Bildberichte mit werbendem Charakter über seine ärztliche Tätigkeit unter Verwendung seines Namens oder seiner Anschrift veröffentlicht werden. Diese Berufspflicht dient der Sicherung des Werbeverbots und belastet den Arzt dann nicht unverhältnismäßig, wenn es sich bei der Veröffentlichung um eine kommerzielle Reklame im Interesse des Arztes handelt, die dieser in zumutbarer Weise hätte unterbinden können. Das Ausgangsverfahren gibt keinen Anlaß zu der Prüfung, welche Pflichten dem Arzt bei solchen Veröffentlichungen Dritter obliegen, die zwar einen gewissen Werbeeffekt aufweisen, bei denen aber Elemente der Information und der Meinungsäußerung zu Themen von einiger öffentlicher Bedeutung im Vordergrund stehen (vgl. dazu EGMR, EUGRZ 1985, S. 170 - Presseinterview).
3. Das als Berufsausübungsregelung statthafte allgemeine Werbeverbot verletzt als solches auch keine anderen Grundrechte.
a) Für die weitere Prüfung kann davon ausgegangen werden, daß das Grundrecht der Meinungsfreiheit auch für eine Wirtschaftswerbung jedenfalls dann als Prüfungsmaßstab in Betracht kommt, wenn eine Ankündigung einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat oder Angaben enthält, die der Meinungsbildung dienen (enger BVerfGE 40, 371 [382]). Soweit danach das allgemeine Werbeverbot in das Grundrecht der Meinungsfreiheit eingreift, kann es nur dann Bestand haben, wenn es ein allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG ist und wenn ferner die Beschränkung nicht unverhältnismäßig ist. Diese Voraussetzungen sind zu bejahen. Das in § 21 Abs. 1 und 4 BO 1978 geregelte Werbeverbot ist ein "allgemeines Gesetz" im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG, weil es sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richtet, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schätzenden Rechtsgutes dient (vgl. BVerfGE 7, 198 [209 f.]; 59, 231 [263 f. 1, 62, 230 [243 f.]); denn eS schützt unter Ausgestaltung des ärztlichen Berufsbildes Kranke vor einer öffentlichen Anpreisung ärztlicher Leistungen. Die aus dem Verbot folgende Beschränkung der Meinungsfreiheit ist ebensowenig unverhältnismäßig wie die bereits erörterte Beschränkung der Berufsfreiheit. Auch bei elner Prüfung am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 GG kann nicht die Regelung als solche, sondern lediglich ihre Anwendung im Einzelfall als unzumutbar zu beanstanden sein, weil der Erfolg, der mit dem Verbot erreicht werden soll, nicht mehr im angemessenen Verhältnis zu den Beschränkungen der Meinungsfreiheit steht (vgl. dazu unten III.).
b) In die durch Art. 5 Abs. 3 GG gewährleistete Wissenschaftsfreiheit greift das allgemeine Werbeverbot nicht ein. Es hindert den Arzt weder an wissenschaftlicher Betätigung noch an einer öffentlichen Verbreitung der dabei gewonnenen Erkenntnisse (vgl. auch § 22 BO 1978). Untersagt sind nur werbemäßige Ankündigungen, die schon ihrer Natur nach nicht als Wissenschaft im Sinne eines ernsthaften, planmäßigen Versuchs zur Ermittlung der Wahrheit (vgl. BVerfGE 35, 79 [113]) angesehen werden können. Allenfalls die wirtschaftliche Ausnutzung wissenschaftlicher Erkenntnisse kann Gegenstand von Werbeaussagen sein; diese Nutzung ist typischer Schutzgegenstand anderer Grundrechte (vgl. BVerfGE 31, 229 [2391). Ob und wieweit Publikationen, die neben einem wissenschaftlichen Inhalt werbenden Charakter haben, aufgrund des Werbeverbots beanstandet werden könnten, muß einer Prüfung im Einzelfall vorbehalten bleiben.
c) Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG rügt, läßt er außer acht, daß ähnliche Werbeverbote auch für andere freie Berufe gelten. Sie beruhen auf den Besonderheiten dieser Berufe, die es rechtfertigen, daß der Normgeber sie anders behandelt als sonstige Tätigkeiten. Daß das Verbot nur freiberuflich tätige Ärzte, nicht hingegen beamtete Mediziner betrifft, ist bloße Folge des Umstands, daß diese keinen Anlaß haben, um Patienten zu werben.

II. 1. Auch die Anwendung der normativen Regelung ist nicht zu beanstanden, soweit die Berufsgerichte die Veröffentlichungen in der Presseinformation und im Frischzellenjournal als Berufspflichtverletzung beurteilt haben. Nach ständiger Rechtsprechung obliegen die Feststellung und Würdigung des Tatbestands sowie die Auslegung und Anwendung verfassungsrechtlich unbedenklichen einfachen Rechtes auf den einzelnen Fall den dafür allgemein zuständigen Fachgerichten; deren Entscheidung ist einer verfassungsgerichtlichen Nachprüfung nur in engen Grenzen zugänglich. Das BVerfG kann erst dann eingreifen, wenn die fachgerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen läßt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einiger Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [93]; 42, 143 [1491). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs kann das BVerfG den Berufsgerichten nicht entgegentreten, wenn diese es als berufswidrige Werbung im Sinne des § 21 Abs. 1 BO 1978 angesehen haben, daß die Presseinformation den Beschwerdeführer als "international renommierten Frischzellentherapeut" bezeichnet und seine "bahnbrechenden ärztlichen Leistungen" hervorgehoben hat und daß im Frischzellenjournal prominente Patienten sowie Anerkennungen und Danksagungen aus Gästebüchern unter besonderem Hinweis auf die Person des Beschwerdeführers wiedergegeben werden. Eine unzulässige Benachteiligung gegenüber anderen Sanatorien ist in dieser Würdigung schon deshalb nicht zu erblicken, weil der Beschwerdeführer selbst nicht dargelegt hat, daß andere Sanatorien die Person eines Arztes in ihrer Werbung auch nur annähernd in gleicher Weise herausgestellt haben. Verfassungsrecht wird ferner nicht dadurch verletzt, daß die von dritten Personen begangenen Handlungen dem Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 4 BO 1978 zugerechnet worden sind. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände werden dadurch die Sorgfaltspflichten des Beschwerdeführers nicht in grundrechtsverletzender Weise überspannt. Er wird nicht gehindert, sich bei seiner Berufsausübung durch die Übertragung bestimmter Aufgaben verwaltungsmäßig zu entlasten. Wenn aber mit seiner Kenntnis Werbemaßnahmen für sein Sanatorium betrieben werden, ist es ihm zumutbar, durch wirksame Vorkehrungen die Einhaltung des Standesrechts sicherzustellen, zumal er aus früheren berufsgerichtlichen Verfahren die Gefahr von Verletzungen des Werbeverbots kannte.
2. Soweit der Beschwerdeführer wegen der Veröffentlichung in der Presseinfomation und im Frischzellenjournal verurteilt worden ist, greifen auch seine weiteren Rügen gegen die berufsgerichtlichen Urteile nicht durch. Sein Vorbringen gibt keinen Anlaß, von der bisherigen Beurteilung abzugehen, daß die Berufsgerichte keine unzuläsigen Ausnahmegerichte, sondern Gerichte für besondere Sachgebiete im Sinne des Art. 101 Abs. 2 GG sind (vgl. BVerfGE 18, 241 [2571; 22, 42 [471; 26, 186 [193]; 27, 355 [361 f.]). Bedenken gegen die ordnungsgemäße Besetzung des Landesberufsgerichts sind nicht erkennbar. Die Rüge des Beschwerdeführers, seine Bestrafung sei nach Verbrauch der Strafklage in einem früheren Verfahren unvereinbar mit Art. 103 Abs. 3 GG, kann - soweit sie überhaupt zulässig ist - schon aus den von den Berufsgerichten genannten Gründen keinen Erfolg haben. Unbegründet ist schließlich ebenfalls der Vorwurf, der Beschwerdeführer sei dadurch in seinen Grundrechten verletzt worden, daß sein Antrag abgelehnt worden sei, das berufsgerichtliche Verfahren im Interesse einer gütlichen Verständigung zu vertagen.

III. Soweit die Berufsgerichte die Veröffentlichung des Buches "Sieg über das Altern" als Zuwiderhandlung gegen das Werbeverbot beurteilt haben, wird der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt. Die Berufsgerichte haben überhaupt nicht geprüft, ob die Verurteilung des Beschwerdeführers in das Grundrecht der Meinungsfreiheit eingreift und ob ein solcher Eingriff durch eine der Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG gedeckt wird. Insoweit können die angegri f fenen Urteile keinen Bestand haben.
1. Es kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, daß das Buch "Sieg über das Altern" eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG darstellt, und daß demgemäß die Veröffentlichung dieses Buches in den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt. Konstitutiv für die Bestimmung dessen, was als Äußerung einer "Meinung" vom Schutz des Grundrechts umfaßt wird, ist das Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung; auf den Wert, die Richtigkeit, die Vernünftigkeit der Äußerung kommt es nicht an. Auch die Mitteilung von Tatsachen wird durch das Grundrecht geschätzt, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen ist (vgl. BVerfGE 61 1 [81; 65, 1 [411). Der Begriff der "Meinung" in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG ist grundsätzlich weit zu verstehen: Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts (BVerfGE 61, 1 [9]). Der Beschwerdeführer möchte sein Buch als "Plädoyer für eine medizinische Idee, die in den letzten Jahrzehnten Wirklichkeit geworden ist", nämlich die Frischzellentherapie, verstanden wissen. Er erwartet, daß sein Buch - wie bisher schon seine Behandlungsrnethode - Zustimmung und Ablehnung finden wird. Er möchte auf die Argumente seiner Kritiker eingehen und sie entkräften. Sein erklärtes Ziel ist es, die Öffentlichkeit von seinen Argumenten zu überzeugen. Demnach nimmt der Beschwerdeführer durch sein Buch im geistigen Meinungsstreit Stellung. Die Tatsachenmitteilungen in dem Buch über seinen Werdegang, seinen Lehrer, den Aufbau seines Sanatoriums, die Auseinandersetzungen um seine Heilmethode und über seine Heilerfolge - auch durch die Wiedergabe von Äußerungen Dritter - dienen dazu, seine Leser von seiner Behandlungsmethode zu überzeugen. Ihr tatsächlicher Gehalt tritt damit gegenüber der Wertung in den Hintergrund. Charakteristisch für das Buch ist die Vermischung sachlicher und wertender Argumente mit autobiographischer Erzählung. Bei der Würdigung der Autobiographie als Meinungsäußerung darf nicht außer acht bleiben, daß durch Art. 5 Abs. 1 GG gerade auch die von vorherrschenden Vorstellungen abweichenden Meinungen geschätzt werden (BVerfGE 33, 1 [151). Bei einem Arzt, der eine von der Schulmedizin nicht anerkannte Behandlungsmethode praktiziert, verbindet sich der Kampf um die Anerkennung dieser von ihm angewandten Methode notwendig mit dem Kampf urn die eigene Anerkennung. Auch die Wiedergabe lobender Äußerungen von Patienten dient in diesem Fall dem geistigen Kampf um seine Überzeugung. Die in dem Buch reproduzierten Fotografien, die teils die Herstellung und Anwendung der Frischzellenaufschwemmung, teils den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie oder zusammen mit bekannten Patientenzeigen, können ebenfalls als Ausdrucksmittel des Plädoyers verstanden werden, welches das Buch als Ganzes sein will. Das Familienfoto soll ersichtlich belegen, daß der Beschwerdeführer bei seinem "Kampf" für die Frischzellentherapie der Unterstützung seiner Familie sicher sein kann. Darstellungen dieser Art stellen heute nicht nur im politischen Bereich ein gängiges Mittel im Kampf um die eigene Anerkennung dar. Bilder sind jedenfalls dann Meinungsäußerungen, wenn in ihnen ein Werturteil, eine Ansicht oder Anschauung bestimmter Art zum Ausdruck kommt (BVerfGE 30, 336 [352]; 68, 226 [230 f.1]).
2. Ist das strittige Buch als Meinungsäußerung zu beurteilen, dann greift die Verurteilung des Beschwerdeführers in dessen Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG ein. Dieser Eingriff wird nicht dadurch gerechtfertigt, daß das in § 21 Abs. 1 Bo 1978 normierte und grundsätzlich unbedenkliche Werbeverbot für Ärzte ein allgemeines Gesetz ist und damit eine Schranke für die Ausübung dieses Grundrechts darstellt. a) Nach ständiger Rechtsprechung müssen die aus den allgemeinen Gesetzen folgenden Grenzen des Grundrechts der Meinungsfreiheit ihrerseits im Lichte dieses Grundrechts gesehen werden. Die allgemeinen Gesetze sind so auszulegen und in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder so einzuschränken, daß der besondere Gehalt der Meinungsfreiheit als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit und in seiner besonderen Bedeutung für den freiheitlichen demokratischen Staat zur Geltung kommt (vgl. BVerfGE 7, 198 [208 f.]; 61, 1 [10 f. ]). Es bedarf einer verfassungsmäßigen Zuordnung der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit und der durch das Werbeverbot des § 21 Abs. 1 BO 1978 geschätzten Rechtsgüter: Die Einschränkung der Meinungsfreiheit, die in der Anwendung des ärztlichen Werbeverbots liegt, muß geeignet und erforderlich sein, um den mit dem Verbot erstrebten Schutz zu bewirken; der Erfolg, der damit erreicht wird, muß im angemessenen Verhältnis zu den Einbußen stehen, welche die Beschränkung für die Meinungsfreiheit mit sich bringt (vgl. BVerfGE 59, 231 [265]). b) Wird § 21 Abs. 1 BO 1978 im Lichte der Meinungsfreiheit ausgelegt, dann verbietet sich jedenfalls eine undifferenzierte Anwendung des Werbeverbots, welche den Schutz der Meinungsfreiheit ohne jede Güterabwägung immer dann preisgibt, wenn eine Veröffentlichung einen Werbeeffekt ausübt. Im vorliegenden Fall könnte bereits zweifelhaft sein, ob die Veröffentlichung des strittigen Buches überhaupt als Werbung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist. Bücher der vorliegenden Art sind eher untypischer Träger für eine kommerzielle Werbung, weil sie vom Käufer bezahlt werden müssen und weil etwaige Werbeaussagen - falls diese nicht in vom übrigen Text gesonderten Anzeigen enthalten sind - in einem verständlichen, das Interesse des Lesers wachhaltenden Text untergebracht werden müssen. Die Werbewirkung der von den Berufsgerichten beanstandeten Textstellen des strittigen Buches dürfte schon durch die autobiographische Einkleidung vermindert werden, zumal auch gegenläufige Informationen vermittelt werden, etwa über den durch den Sanatoriumsbetrieb erlangten Wohlstand. Wesentlich erscheint vor allem, daß der Buchinhalt nicht in erster Linie darauf abzielt, potentielle Patienten zu bewegen, sich im Sanatorium des Beschwerdeführers behandeln zu lassen. Vielmehr will der Beschwerdeführer erkennbar in einer breiteren Öffentlichkeit die von der Schulmedizin vernachlässigte oder auch abgelehnte,Frischzellentherapie bekannt machen und ihr einen Platz neben den üblichen medizinischen Behandlungsmethoden zumindest im Bewußtsein der Laien - erstreiten. Dabei verbindet sich sein Kampf um die Anerkennung einer neuen Behandlungsmethode, deren Wirkung mit naturwissenschaftlichen Mitteln nicht oder noch nicht beweisbar ist, notwendig mit einem Kampf um die eigene Anerkennung. Selbst wenn indessen mit den Berufsgerichten davon ausgegangen wird, daß das Buch in den beanstandeten Passagen eine Werbewirkung zugunsten des Beschwerdeführers und seines Sanatoriums ausübt, rechtfertigt dies noch keine Anwendung des Werbeverbots durch die Berufsgerichte. Die Anwendung dieses Verbots auf Bücher der vorliegenden Art bedeutet einen schwerwiegenden Eingriff in die Meinungsfreiheit; sie hindert Ärzte an einer autobiographischen Darstellung ihres Lebenswerks in der von ihnen selbst bestimmten Darstellungsweise. Andererseits erscheint ein derartiger Eingriff schon nicht als erforderlich, um die mit dem ärztlichen Werbeverbot verfolgten Zwecke zu erreichen; das ärztliche Berufsbild, welches durch das Verbot kommerzieller Werbemethoden gegen Verfälschung gesichert werden soll, dürfte schwerlich Schaden leiden, wenn Bücher der strittigen Art unbeanstandet bleiben. Jedenfalls aber steht der Erfolg, der mit der Anwendung des Werbeverbots erreicht wird, nicht mehr im angemessenen Verhältnis zu der damit verbundenen Einbuße für die Meinungsfreiheit, wenn das Werbeverbot selbst auf solche Veröffentlichungen erstreckt wird, bei denen ein gewisser Werbecharakter zwangsläufig und unvermeidbar mit der übrigen Darstellung verbunden ist und so weit hinter der Stellungnahme im geistigen Meinungsstreit zurücktritt wie im vorliegenden Fall. Sanktionen gegen das Erscheinen derartiger Bücher sind für das Rechtsgut der Meinungsfreiheit weitaus schädlicher als die Wirkung, die ihre ungehinderte Verbreitung für die vom Werbeverbot geschützten Rechtsgüter haben kann. Da nach alledem die angegriffenen Entscheidungen schon mit Art. 5 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sind, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die beanstandete Meinungsäußerung im Rahmen der Berufsausübung des Beschwerdeführers erfolgte und ob deren Beurteilung als Berufspflichtverletzung ebenfalls die Berufsfreiheit unverhältnismäßig beschränkt. Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. dazu die Anmerkung von Kraßer S. 391. [GR 67731





Anmerkung:
I. Die beiden vorstehend wiedergegebenen Beschlüsse des BVerfG vom 19. November 1985 sprechen sich in unterschiedlichen Zusammenhängen über die verfassungsrechtliche Beurteilung von Werbebeschränkungen aus, die auf Vorschriften des ärztlichen Standesrechts beruhen. Unterschiedlich waren auch die Verfahren, die zu den mit Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen führten. Beide Beschlüsse verdienen Zustimmung und in ihren Rechtsausführungen Interesse über den Einzelfall hinaus.
1. Der Beschluß "Arztwerbung" (1 BvR 934/82 oben S. 382) erging auf Verfassungsbeschwerde gegen berufsgerichtliche Urteile. Er betrifft das a11gemeine standesrechtliche Werbeverbot für Ärzte und sieht dieses als verfassungsmäßig an. Für zwei der von den angegriffenen Entscheidungen behandelten Sachverhalte gelangt er auch zu dem Ergebnis, daß die Annahme eines Verstoßes gegen das Werbeverbot verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden war. Für einen dritten Sach verhalt wertet er jedoch die Anwendung des Werbeverbots als unvereinbar mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit. Die Bedeutung des Beschlusses liegt darin, daß er die Anerkennung der Verfassungsmäßigkeit des standesrechtlichen Werbeverbots von dessen verfassungskonformer Auslegung abhängig macht und in dieser Hinsicht Bedenken gegen die Annahme eines absoluten Verbots jeglicher Werbung äußert,
2. Dem Beschluß , "Sanatoriumswerbung", (l BvR 38178, oben S. 387) liegt eine Verfassungsbeschwerde gegen das unter dem gleichen Stichwort in GRUR 1978, 255 veröffentlichte Urteil des 1. Zivilsenats des BGH und gegen das hierdurch wiederhergestellte erstinstanzliche Urteil zugrunde (vgl. dazu Kraßer, GRUR 1980, 191). Die standesrechtliche Beschränkung, um die es dabei ging, war nicht das allgemeine Werbeverbot für Ärzte, sondern eine Vorschrift über die Angaben, die bei einer Werbung für Sanatorien zulässig sind, wenn diese den Namen eines Arztes nennt. Bedeutung für einen Zivilrechtsstreit erlangte diese Regelung unter dem Gesichtspunkt des § 1 UWG. Ihre Nichtbeachtung wurde vom BGH übereinstimmend mit dem LG als Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb gewertet. Das BVerfG hebt die Entscheidung unter Zurückverweisung an diesen auf und begründet dies im Kern damit, daß schon die der Annahme eines Wettbewerbsverstoßes zugrunde gelegte standesrechtliche Vorschrift das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit in übermäßiger, ungerechtfertigter und deshalb verfassungswidriger Weise einschränkt. II. 1. Der Beschluß "Arztwerbung" prüft das allgemeine Werbeverbot in §21 der seit dem 1. Januar 1978 geltenden Berufsordnung für die Ärzte Bayerns,. Zu beachten war dabei, daß diese als Satzung eines autonomen Berufsverbandes erlassen ist; deshalb mußte auch geprüft werden, ob die ihr zugrunde liegende Ermächtigung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügte. Der Beschluß hebt unter Hin weis auf mehrere frühere Entscheidungen des BVerfG hervor, daß die gesetzliche Ermächtigung um so konkreter abgegrenzt sein muß, je schwerer die durch sie eröffnete Eingriffsmöglichkeit wiegt. Das Verbot der Arztwerbung wird in dieser Hinsicht (bei verfassungskonform einschränkender Auslegung, vgl. unten 2) der untersten Eingriffsstufe, also den am schwächsten wirkenden Eingriffen zugerechnet. Eine auf die allgemeine Umschreibung der ärztlichen Berufspflichten bezugnehmende, unter dem Vorbehalt ministerieller Genehmigung stehende Ermächtigung zu weiteren Vorschriften über Berufspflichten, insbesondere über die Werbung, genügte daher den verfassungsrechtlichen Erfordernissen.
2. Inhaltlich wird das aufgrund der Ermächtigung erlassene Werbeverbot zunächst an Art. 12 Abs. 1 GG gemessen. Unter Hinweis auf entsprechende frühere Entscheidungen des BVerfG prüft der Senat, ob es durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. Die erste Voraussetzung sieht er schon unabhängig davon erfüllt, ob , bloße Schutzinteressen der Standesgenossen " genügen könnten. Offenbar ist er wenigstens nicht ohne weiteres bereit, diese Interessen als Gemeinwohlbelange in Betracht zu ziehen. - Zur zweiten Voraussetzung wird gezeigt, daß dem Arzt, obwohl ihm der Wortlaut der standesrechtlichen Vorschrift ,jegliche Werbung" untersagt, gewisse Werbemöglichkeiten verbleiben. Der Senat legt deshalb die Vorschrift einschränkend dahin aus, daß sie nur" berufswidrige" Werbung verbietet, und wertet sie in dieser Aus1egung als verfassungsmäßig. Gleiches ergibt sich für die Vorschrift, wonach ein Arzt bestimmte, als Werbung für ihn wirkende Handlungen Dritter nicht dulden darf. Zu einem entsprechenden Ergebnis führt die Prüfung am Maßstab des Art. 5 Abs. 1 GG: In der vom Senat angenommenen Auslegung schränkt das Werbeverbot - als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG - die Meinungsfreiheit nicht unverhältnismäßig und deshalb in zulässiger Weise ein.
3. Zwei der drei Handlungskomplexe, in denen die Berufsgerichte Verstöße gegen das Werbeverbot gesehen haben, weisen so ausgeprägten Werbecharakter auf, daß die Anwendung des Werbeverbots als verfassungskonforme Auslegung bestätigt wird. Nach Auffassung des Senats kann sie jedenfalls nicht als grundsätzliche Verkennung der Bedeutung eines Grundrechts angesehen und deshalb bei Wahrung der Grenzen, die sich das BVerfG für die Nachprüfung der Anwendung einfachen (d.h. im Range unter dem GG stehenden) Rechts setzt, nicht beanstandet werden. Dagegen verstieß bezüglich des dritten Handlungskomplexes die Anwendung des Verbots nach Auffassung des Senats gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit. Sie betraf insoweit ein autobiographisches Buch, in dem der Bf. seinen Werdegang schildert und in diesem Zusammenhang auch die von ihm praktizierte, von der Fachwelt überwiegend abgelehnte Behandlungsmethode verficht. Im Unterschied zu den vielen Fällen, in denen literarische Erzeugnisse von Dritten als deren Persönlichkeitsinteressen beeinträchtigend angegriffen werden, erregte bei den Betreibern des berufsgerichtlichen Verfahrens der Umstand Anstoß, daß der Buchautor sich se1bst darstellte und dabei einschließlich seiner beruflichen Leistungen naturgemäß in einem ingesamt günstigen Licht erschien. Gemeinhin pflegt dergleichen keinen Kläger auf den Plan zu rufen, sondern dem Urteil des Marktes und der literarischen Kritik überlassen zu werden. Hier jedoch schien den Standesgenossen und ihren Gerichten das berufsrechtliche Werbeverbot verletzt. Das BVerfG findet, daß bei verfassungskonformer Auslegung nicht so hätte entschieden werden dürfen. Es legt eingehend dar, daß es sich bei dem Buch um eine Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG handelt, und hebt besonders hervor, daß das dort gewährleistete Grundrecht gerade auch die von vorherrschenden Vorstellungen abweichenden Meinungen schätzt. Für die Einschränkung dieser Freiheit durch Anwendung des ärztlichen Werbeverbots verlangt es, daß sie für den mit dem Verbot erstrebten Schutz geeignet und erforderlich ist und der damit erreichbare Erfolg in angemessenem Verhältnis zu den Einbußen steht, die die Beschränkung bedeutet. Als allgemeines Gesetz", welches das Grundrecht der Meinungsfreiheit einschränkt, muß das Werbeverbot im Lichte dieses Grundrechts verstanden werden. Im Rahmen der Güterabwägung, die hiernach notwendig ist, mißt das Gericht dem Buch eine allenfalls schwache, die durch das Verbot geschätzten Belange nur geringfügig berührende Werbewirkung zu. Die Anwendung des Werbeverbots auf Bücher der vorliegenden Art wertet es dagegen als schwerwiegenden, durch die Zwecke des Verbots nicht gerechtfertigten Eingriff in die Meinungsfreiheit.
4. Wegen der eindeutigen Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 GG unterbleibt eine Prüfung am Maßstab der Berufsfreiheit, obwohl diese bei der Prüfung der Verbotsvorschrift als solcher im Vordergrund gestanden hat. In dieser Hinsicht würde als zusätzliche Schwierigkeit die Frage auftauchen, ob die Veröffentlichung des Buches im Rahmen der Berufsausübung des Bf. lag. Zweifel hieran könnten gerade die Umstände hervorrufen, die den Werbeeffekt gegenüber der Stellungnahme im geistigen Meinungsstreit zurücktreten lassen. Immerhin fehlt der Bezug zur Berufsausübung nicht völlig. Das Buch fügt sich in den Zusammenhang der Auseinandersetzung um die Behandlungsmethode, in deren Anwendung die berufliche Tätigkeit des Bf. zu einem wesentlichen Teil besteht.

III.

1. Der Beschluß"Sanatoriumswerbung" betrifft eine Vorschrift aus der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns von 1970, diejedoch in der geltenden Berufsordnung von 1978 im wesentlichen unverändert wiederkehrt. Nach ihr darf ein Sanatorium, ein Institut oder eine Klinik neben dem Namen des ärztlichen Inhabers oder leitenden Arztes und dessen Bezeichnung als Arzt lediglich das"Hauptindikationsgebiet' angeben. Dagegen gilt keine solche Begrenzung, wenn ohne Nennung eines Arztes geworben wird. Vielmehr sind Kuranstalten und Sanatorien vom Werbeverbot des Heilmittelwerbegesetzes freigestellt. Die Problematik des Falles beruht darauf, daß (auch) Ärzte Kliniken und Sanatorien betreiben dürfen. Das fährt, wie der Senat hervorhebt, zwangsläufig zu einer Verquickung von ärztlicher und gewerblicher Tätigkeit. Die Folge ist, daß zwischen niedergelassenen Ärzten und ärztlichen Inhabern von Sanatorien Unterschiede entstehen, die auch rechtlich bedeutsam sind. Schon standesrechtlich erweiterl sich der Spielraum für Werbeangaben, wenn sich diese auf Sanatorien beziehen. Zu entscheiden war, ob dabei eine Beschränkung auf das Hauptindikationsgebiet vorgeschrieben werden darf. Das B VerfG verneint das.
2. DerSenathältdieBeschränkungfürsoschwerwiegend, daß zweifelhaft ist, ob sie überhaupt eine im Sinne der verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. oben II 1) einwandfreie Ermächtigungsgrundlage hat. Doch sieht er von einer abschließenden Klärung insoweit ab, weil nach seinerauffassung die standesrechtliche Vorschriftjedenfalls den materiellrechtlichen Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG nicht genügt, soweit sie Werbeanzeigen, die mehr als ein Hauptindikationsgebietangeben, untersagt, wenngleichzeitig derärztlicheInhaberoderleitendeArztmitNamen undarztbezeichnung genann-t ist. Nicht ohne Nachdruck wird dazu ausgeführt, daß sich vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls für eine solche Beschränkung eigentlich nicht finden lassen. Eher hilfsweise ist außerdem dargelegt, daß bei A bwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und den allenfalls in Betracht kommenden Allgemeinwohlbelangen die Beschränkung als unzumutbar zu werten ist. Auf beiden Begründungslinien ergeben sich bemerkenswerte, auch wettbewerbsrechtlich bedeutsam Aussagen.
3. Besonders wichtig ist, daß als maßgebende Vergleichsgruppe nicht die niedergelassenen Ärzte, sondern die ohne Nennung von Arzinamen werbenden Sanatorien in Betracht gezogen werden. Dem entspricht, daß das allgemeine ärztliche Werbeverbot nicht als Rechtfertigung der in Frage stehenden Beschränkung dienen kann. Vielmehr wird geprüft, ob sich eine solche Beschränkung noch rechtfertigen läßt, wenn einmal zugunsten der gewerblich tätigen Sanatoriumsärzte von jenem Verbot abgegangen worden ist. In, diesem Fall kommt es wesentlich auf die Gründe an, die eine solche Lockerung überhaupt rechtfertigen können. Sie werden darin gesehen, daß einen Arzt, der Inhaber eines Sanatoriums ist, aus betriebswirtschaftlichen Gründen, nämlich wegen seines höheren Kostenaufwands, ein Werbeverbot typischerweise stärker belastet als einen niedergelassenen Arzt. Wird mit Rücksicht hierauf eine gewisse Werbung zugelassen, so kann sie nicht wegen des allgemeinen ärztlichen Werbeverbots beliebigen Schranken unterworfen werden. Vielmehr bedarf besonderer Rechtfertigung, wenn sie enger begrenzt werden soll als bei Sanatorien, die ohne Nennung von Arztnamen werben; denn der Umstand, daß eine solche Namensnennung nicht erfolgt, bedingt nicht, daß das betreffende Unternehmen typischerweise größere Freiheiten bei der Werbung, insbesondere bei der Angabe von Indikationen und Behandlungsmethoden benötigt.
4. ZutreffendhebtderBeschlußindiesemZusammenhang das verfassungsmäßig gewährleistete Recht hervor, eine gewerbliche Betätigung unter dem eigenen Namen auszuüben. Er billigt dieses Recht auch dem Arzt zu. Deshalb kann dieser nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, sich durch Verzicht auf Nennung seines Namens größere Freiheit bei sonstigen Angaben zu verschaffen. Über den Problembereich der Sanatoriumswerbung hinaus verlangt die Bestätigung eines verfassungsmäßigen Rechts, den eigenen Namen auch bei einer gewerblichen Tätigkeit zu führen, besondere Beachtung in Fällen der" Gleichnamigkeit", in denen dieses Recht mit älteren Kennzeichenrechten kollidiert.
5. Im Zusammenhang mit der Untersuchung möglicher Gemeinwohlbelange erinnert das Gericht an seine frühere Entscheidung, wonach einem für mehrere Gebiete qualifizierten Facharzt nicht allgemein verboten werden kann, mehr als eines davon anzugeben, und leitet daraus ab, daß die Angabe von mehr als einem Indikationsgebiet Gemeinwohlbelangen nicht zuwiderläuft, sondern im berechtigten Informationsinteresse der Patienten liegt. Es ist schwer verständlich, daß insoweit bei Erlaß der Berufsordnung von 1978 offenbar versäumt wurde, die naheliegenden Folgerungen aus der Facharzt-Entscheidung zu ziehen.
6. Da schon die normative Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht standhielt, trat - anders als im Fall Arztwerbung - die Frage ihrer verfassungskonformen Auslegung nicht auf. Offenblieb zwangsläufig auch, weichen Mindestspielraum eine standesrechtliche Regelung der Sanatoriumswerbung gewähren mußte, um vor dem GG zu bestehen. Die Frage könnte nicht ohne Einbeziehung der Anforderungen beantwortet werden, die schon durch die gesetzliche Ermächtigung erfüllt sein müssen. Was der Beschluß hierzu andeutet, läßt den Versuch einer standesrechtlichen Beschränkung nicht irreführender sachbezogener Angaben in der Werbung für Sanatorien ohne neue Ermächtigungsgrundlage nicht als empfehlenswert erscheinen. Auch eine neue, konkretisierte Ermächtigung müßte so gefaßt werden, daß sich keine ungerechtfertigten Unterschiede im Verhältnis zu Sanatorien ergeben, die ohne Angabe von Ärztenamen werben.
7. Aus der Feststellung, daß schon die standesrechtliche Norm verfassungswidrig ist, ergibt sich ohne weiteres, daß die auf ihre Verletzung gestutzte Verurteilung wegen unlauteren Wettbewerbs ebenfalls gegen das GG verstößt. Deshalb brauchte, wieder Senat abschließend sagt, nicht mehr geprüft zu werden, ob der Bf. auch dadurch in seiner Berufsausübung unverhältnismäßig eingeschränkt worden ist, daß seine Werbung auch als Wettbewerbsverstoß angesehen wurde, obwohl nicht festgestellt war, daß ihm der angenommene Standesverstoß einen Wettbewerbsvorsprung verschafft hatte. Schon die Fragestellung verdient jedoch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht Interesse. Sie deutet darauf hin, daß das Vorsprungsargument grundsätzlich als geeignet angesehen wird, die Annahme eines Wettbewerbsverstoßes bei Verletzung von Standesvorschriften " verfassungskonform " zu begründen. Daß das BVerfG gegen andere in solchen Fällen gebräuchliche Kriterien wie die "sittliche Fundierung" oder "unmittelbare Wettbewerbsbezogenheit" der Vorschrift habe Bedenken erheben wollen, wird aus seiner beiläufigen Bemerkung jedoch nicht abgeleitet werden dürfen.




[IGR 6774]

Prof. Dr. jur. R. Kraßer




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Letzte Änderungen am 05.05.2006 (vorher 2x 2002, 2x 2001, 2x 2000, 1x 1999 und 4x 1998) Erstellt von Michael Rau