Naturheilpraxis Michael Rau

Die Grundrechte
Art. 12 GG


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Art. 12.¹ [Freiheit der Berufswahl, Verbot der Zwangsarbeit]
  1. Alle Deutschen² haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
  2. ³ Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
  3. Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Anmerkung:
1) Art. 12 neugef durch die G v. 19. 03.1956 (BGBl. I S. 111) und v. 24. 6. 1968 (BGBl. 1 S. 709).
2) Über den Begriff des „Deutschen" siehe Art. 116 Abs. 1.
3) Siehe Anm. zu Art. 4 Abs. 3.





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Letzte Änderungen am 05.05.2006 (vorher 2x 2002, 2x 2001, 2x 2000, 1x 1999 und 3x 1998) Erstellt von Michael Rau